Preisbindung
Unter Preisbindung versteht man die Festlegung eines verbindlichen Verkaufspreises, der vom Handel eingehalten werden muss.
Die Preisbindung beim Vertrieb von Presseerzeugnissen ist die wichtigste Voraussetzung für die Sicherung der Pressevielfalt und Angebotsdichte. Sie stellt eine Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Verbot der Preisbindung in Deutschland dar, um den besonderen Anforderungen der Informations- und Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) Rechnung zu tragen.
Des Weiteren würde ein aus Angebot und Nachfrage gebildeter Preis zu erheblichen
örtlichen Preisunterschieden und damit zu einer Beschränkung des
Vertriebs auf lukrative Objekte in absatzstarken Gebieten führen. Die
Folge wären erhebliche Lücken in der flächendeckenden Versorgung des
Marktes.
Daher wird in § 30 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) bestimmt, daß ein Unternehmer mit den Abnehmern seiner Verlagserzeugnisse eine Vereinbarung über den bei der Weiterveräußerung an den Endverbraucher zu verlangenden Preis treffen kann.
Bei Zeitungen und Zeitschriften kann eine Preisbindung nur über den Abschluss entsprechender Verträge mit den Händlern herbeigeführt werden, sog. Sammelrevers. Händler, die sich an dem Handel mit preisgebundenen Zeitungen und Zeitschriften beteiligen wollen, müssen den von den Preisbindungstreuhändern organisierten Sammelrevers unterschreiben, nach dem sich die unterzeichnenden Zeitungshändler zur Einhaltung der Preisbindung verpflichten.
Neben der Festlegung des Endverkaufspreises, muß auch der Abgabepreis des Großhandels an den Einzelhandel gebunden und damit ein Wettbewerb im Handel ausgeschlossen werden.
Der Verlag ist als Preisbinder verpflichtet, die Lückenlosigkeit der Preisbindung zu überwachen.
